Sitz der Polizeigerichte
Ein Polizeigericht darf nicht mit der Polizei verwechselt werden.
In Belgien gibt es 15 Polizeigerichte: das französischsprachige Polizeigericht von Brüssel, das niederländischsprachige Polizeigericht von Brüssel, die Polizeigerichte von Antwerpen, Eupen, Hal, Hennegau, Löwen, Limburg, Lüttich, Luxemburg, Namur, Ostflandern, Vilvoorde, Wallonisch-Brabant und Westflandern.
Kammern und Zusammensetzung
Ein Polizeigericht hat sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Kammern. Ein Richter führt jeweils den Vorsitz.
Der Richter führt den Vorsitz der Sitzungen im Polizeigericht alleine und wird dabei von einem Greffier unterstützt. In einer strafrechtlichen Kammer ist auch der Prokurator des Königs in der Sitzung anwesend, neben dem Richter.
Staatsanwaltschaft
In den Sitzungen des Polizeigerichts ist die Staatsanwaltschaft nur in Strafsachen anwesend. Sie wird vom Prokurator des Königs, von den Abteilungsprokuratoren, von den ersten Staatsanwälten und von den Staatsanwälten vertreten.
Die Staatsanwaltschaft verfolgt die Straftäter vor Gericht. Sie handelt im Namen des Staates und vertritt also die Interessen der Gesellschaft. Klicken Sie hier, um mehr Informationen zur Staatsanwaltschaft zu erhalten.
Kanzlei
Die Kanzlei setzt sich meistens aus einem Chefgreffier, einem oder mehreren dienstleitenden Greffiers, einem oder mehreren Greffiers und dem Personal der Kanzlei (Assistenten und Mitarbeitern) zusammen.
Jedes Polizeigericht hat eine eigene Kanzlei unter der Leitung des Chefgreffiers der Friedensgerichte und des Polizeigerichts und dies jeweils pro Gerichtsbezirk.
Der Chefgreffier wird in den meisten Gerichtsbezirken von einem oder mehreren dienstleitenden Greffiers beim Polizeigericht unterstützt, denen er als leitender Greffier einer Abteilung des Polizeigerichts Anweisungen geben kann.
In jeder Kanzlei werden die Greffiers vom Verwaltungspersonal (Assistenten und Mitarbeitern) unterstützt.
Die Kanzlei ist für die Verwaltung verantwortlich. Sie verarbeitet unter anderem den ein- und ausgehenden Briefverkehr, nimmt die Führerscheine entgegen bei der Vollstreckung der Fahrverbote, erstellt die Urkunde bei Berufungen gegen die Urteile des Polizeigerichts, usw.
Das Polizeigericht tagt als Strafgericht und als Zivilgericht.
Das Polizeigericht ist als Strafgericht zuständig für:
Verkehrsdelikte
Das Polizeigericht ist für alle Delikte im Straßenverkehr, wie Fahrerflucht, fahrlässige Körperverletzungen infolge eines Verkehrsunfalls, das Fahren unter Alkoholeinfluss, usw. zuständig.
Schadenersatzforderungen infolge eines Verkehrs- oder Zugunfalls
Das Polizeigericht bearbeitet alle Schadenersatzforderungen nach einem Verkehrs- oder Zugunfall. Das gehört zur ausschließlichen Zuständigkeit des Polizeigerichts. Man nennt das auch die ,Regelung der Zivilinteressen‘.
Übertretungen
Übertretungen sollten nicht mit Verstößen im Bereich des Straßenverkehrs verwechselt werden.
Eine Übertretung ist eine weniger schwere Straftat. Sie wird mit einer Haftstrafe von 1 bis 7 Tagen, einer Arbeitsstrafe von 20 bis 45 Stunden oder einer Geldstrafe von 1 € bis 25 € (um die Zuschlagzehntel zu erhöhen) geahndet.
Beispiele sind nächtliche Ruhestörung, vorsätzliche Beschädigung fremden Mobiliareigentums, vorsätzliche Beschädigung städtischer oder ländlicher Einfriedungen, Tätlichkeiten, usw.
Andere Delikte als Verkehrsdelikte in den Sondergesetzen
Eine Anzahl von Sondergesetzen bestimmen, wofür das Polizeigericht zuständig ist, unter anderem für Zugunfälle, öffentliche Trunkenheit, Verstöße gegen das Gesetz vom 27. April 2018 über die Eisenbahnpolizei, usw.
Das Polizeigericht nimmt als Zivilgericht Kenntnis von:
Zivilrechtliche Rechtsstreigigkeiten in Verkehrssachen
Das Polizeigericht bestimmt vor allem die Haftung bei Verkehrsunfällen, legt die Schadenersatzleistungen fest und urteilt über die Regressklagen eines Haftpflichtversicherers.
Berufung gegen:
- eine kommunale Verwaltungssanktion (namentlich eine kommunale Verwaltungsstrafe wegen Störungen, Parkverstößen, usw.);
- eine Verwaltungssanktion aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen;
- eine administrative Geldbuße der NGBE;
- eine administrative Geldbuße wegen geringer Geschwindigkeitsübertretungen;
- …
Im Polizeigericht tagt der Richter allein. Er wird während der Sitzung vom Greffier unterstützt.
In Strafsachen ist die Staatsanwaltschaft in der Sitzung anwesend. Sie wird vom Prokurator des Königs, vom Abteilungsprokurator, vom ersten Staatsanwalt oder von einem der Staatsanwälte des Prokurators des Königs vertreten.
Der Prokurator des Königs, die Abteilungsprokuratoren, die ersten Staatsanwälte und die Staatsanwälte vertreten die Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz, beim Unternehmensgericht und beim Polizeigericht.
Zusammen bilden sie die Staatsanwaltschaft.
Der Prokurator des Königs vertritt die Gesellschaft in der Sitzung. Der Prokurator des Königs stellt die Anträge in der Sitzung. Das heißt, dass er den Sachverhalt darlegt, erklärt warum er die Verstöße als erwiesen erachtet und er eine Strafe beantragt.
Nach der Verkündung des Urteils ist die Staatsanwaltschaft zuständig für die Urteilsvollstreckung.
Der Greffier ist in der Sitzung anwesend und führt in jeder Akte das Protokoll. Nach der Sitzung ist der Greffier zuständig für das Erstellen der Urteile und unterschreibt die Urteile zusammen mit dem Richter.
Der Greffier ist auch für die Buchführung der Kanzlei, die Aufbewahrung der Aktenstücke, die bei der Kanzlei hinterlegt wurden, die Zustellung der Urteile, die Beurkundung der Berufung gegen Urteile des Polizeigerichts, usw. verantwortlich.
Der Greffier hat noch zahlreiche weitere Aufgaben, die in Artikel 168 im dritten Absatz des Gerichtsgesetzbuches aufgelistet sind.
Der Anwalt berät eine Partei und vertritt sie vor Gericht.
Nähere Informationen über die Rolle des Anwaltes finden Sie auf den Webseiten der Kammer der französisch- und deutschsprachigen Anwaltschaften oder der Anwaltskammer Eupen.
In Belgien gibt es eine oder mehrere Rechtsanwaltskammern pro Gerichtsbezirk.
Der Gerichtsdiener (oder der Bote) ist bei der Sitzung anwesend.
Er notiert die Identität der Personen, die selbst zur Sitzung kommen, und die Namen der Anwälte, die eine Sache vor Gericht vertreten. Der Gerichtsdiener kümmert sich um den reibungslosen Ablauf der Sitzung.
Ein Zivilverfahren ist ein Verfahren über eine Streitsache, die sich nur auf die Beziehung zwischen Privatpersonen bezieht (zum Beispiel zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, dem Mieter oder dem Vermieter oder dem Versicherten und der Versicherungsgesellschaft). Es stehen nur private Interessen zur Debatte, die keine Auswirkung auf die Interessen der Gesellschaft haben.
Verlauf einer Zivilsache:
Das belgische Recht sieht verschiedene Weisen vor, eine Sache an einem Gericht anhängig zu machen.
Die Vorladung
Die Vorladung ist die üblichste Weise, eine Sache vor Gericht zu bringen.
Dazu nimmt der Antragsteller einen Gerichtsvollzieher in Anspruch, der die Vorladung der Gegenpartei zustellt. Die Vorladung ist eine offizielle Aufforderung, vor Gericht zu erscheinen, die der zu ladenden Person vom Gerichtsvollzieher zugestellt wird.
Die Vorladung muss einige Auskünfte enthalten, so wie:
- den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Sitzung;
- den Namen, den Vornamen und den Wohnort des Antragstellers und gegebenenfalls seine Nationalregisternummer oder Unternehmensnummer;
- den Namen, den Vornamen und den Wohnort der beklagten Partei;
- den Gegenstand und die kurze Darstellung der Klagegründe;
- das Gericht, das mit der Klage befasst wird.
Das freiwillige Erscheinen
Das freiwillige Erscheinen kann durch eine gemeinsame Antragschrift beantragt werden. Das Original muss von allen Parteien unterzeichnet und datiert sein. Die Antragschrift kann bei der Kanzlei hinterlegt werden oder der Kanzlei per Einschreibebrief zugesandt werden.
Wenn die Parteien oder eine der Parteien in der Antragschrift darum bitten, oder wenn der Richter es als notwendig erachtet, kann die Sitzung innerhalb von fünfzehn Tagen ab der Hinterlegung der Antragschrift anberaumt werden.
Indem sie freiwillig erscheinen, können die Parteien die Vorauszahlung oder die Rückerstattung der Vorladungskosten an den Gerichtsvollzieher vermeiden.
Die kontradiktorische Antragschrift
Eine Rechtssache kann in vom Gesetz bestimmten Fällen (zum Beispiel bei Streitfällen zwischen Ehegatten oder bei Mietstreitigkeiten) mittels einer ‚kontradiktorischen Antragschrift‘ eingeleitet werden. Die antragstellende Partei kann die Antragschrift bei der Kanzlei hinterlegen oder per Einschreibebrief an die Kanzlei schicken.
Die Antragschrift wird bei der Kanzlei in so vielen Exemplaren hinterlegt wie es beteiligte Parteien gibt.
Die Antragschrift muss die nachfolgenden Angaben zwingend enthalten:
- den Tag, den Monat und das Jahr;
- den Namen, den Vornamen und den Wohnort des Antragstellers und gegebenenfalls seine Nationalregisternummer oder Unternehmensnummer;
- den Namen, den Vornamen und den Wohnort der zu ladenden Partei;
- den Gegenstand und die kurze Darstellung der Klagegründe;
- das Gericht, das mit der Klage befasst wird;
- die Unterschrift der antragstellenden Partei oder ihres Anwaltes.
Die Parteien werden vom Greffier per Brief vorgeladen, sodass sie wissen, dass sie an einem bestimmten Datum zur Sitzung erscheinen müssen.
Die einseitige Antragschrift
Das Gericht kann in vom Gesetz bestimmten Fällen durch Hinterlegung einer einseitigen Antragschrift bei der Kanzlei mit einer Rechtssache befasst werden.
Die Gegenpartei wird nicht über die Rechtssache informiert. Dies geschieht erst nach der Entscheidungsfindung.
Eine Rechtssache wird auf die Weise eingeleitet, wenn zum Beispiel die Gegenpartei unbekannt ist oder wenn es notwendig ist, dass die Gegenpartei nichts vom Verfahren erfährt.
Sobald die Gegenpartei über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, kann sie die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel einlegen.
Die Einleitungssitzung ist die erste Sitzung, womit das Zivilverfahren beginnt.
Bei der Einleitungssitzung sind verschiedene Szenarien möglich:
Es erscheint niemand.
Wenn die antragstellende Partei keine Initiative ergreift, dann legt der Richter angesichts der ihm vorliegenden Informationen entweder Fristen für das Einreichen von Schriftsätzen und das Datum der Sitzung, in welcher die Angelegenheit verhandelt wird, fest oder er „verweist die Angelegenheit auf die allgemeine Warteliste“. Letzteres bedeutet, dass der Richter die Rechtssache auf Eis legt. Solange keine der Parteien darum bittet, eine Sitzung anzuberaumen, wird die Rechtssache nicht beurteilt.
Die beklagte Partei erscheint nicht.
Wenn die beklagte Partei nicht zur einleitenden Verhandlungssitzung erscheint, kann die antragstellende Partei trotz der Abwesenheit der Gegenpartei, eine Initiative ergreifen. Sie kann den Richter darum bitten, die Rechtssache unmittelbar zu behandeln. Der Richter kann ein sogenanntes ,Versäumnisurteil’ aussprechen. Das heißt so, weil die Gegenpartei die Sitzung ‚versäumt hat‘ und ihre Argumente nicht vorgetragen hat.
Die Parteien erscheinen.
Die Parteien können persönlich erscheinen oder sich von ihren Anwälten vertreten lassen. In bestimmten Fällen können sie sich auch von anderen Personen aus ihrem Umfeld vertreten lassen.
Es folgt eine kurze Beschreibung, wie das Verfahren im Falle des Erscheinens der Parteien abläuft.
Auch in dieser Phase sind zwei Szenarien möglich.
Eine relativ einfache Rechtssache
Wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine relativ einfache Rechtssache ,in einer kurzen Verhandlung‘ behandelt werden. Die Sache wird dann gleich in der Einleitungssitzung behandelt. Wenn in der Einleitungssitzung aber schon zu viele Sachen vorgesehen sind, wird die Sache auf eine spätere Sitzung vertagt.
Eine komplexe Rechtssache
Eine komplexe Rechtssache erfordert ein ,Instandsetzungsverfahren‘. Das heißt, dass die Parteien Fristen für das Einreichen der Schriftsätze vereinbaren. Mit diesen Fristen wird das äußerste Datum, an dem die Schriftsätze bei der Gerichtskanzlei hinterlegt und der anderen Partei zugesandt werden müssen, bestimmt.
Danach legt der Richter das Datum der Verhandlungssitzung fest.
Wenn sich die Parteien nicht einigen können, legt der Richter innerhalb von sechs Wochen nach der Einleitungssitzung von Amts wegen die Fristen für das Einreichen der Schriftsätze und das Datum der Sitzung, in der diese Angelegenheit verhandelt wird, fest.
Nach der Instandsetzung der Rechtssache, wenn alle Prozessparteien ihre Argumente in den Schriftsätzen haben darlegen können, können die Parteien ihren Anwalt plädieren lassen und/oder selbst Argumente vortragen.
Am Sitzungsende schließt der Richter die Verhandlung und ,stellt die Sache zur Beratung’. Der Richter analysiert mit anderen Worten die Akte mit allen Schriftsätzen und allen Unterlagen, die die Parteien hinterlegt haben, um sein Urteil fällen zu können.
Im Prinzip wird die Entscheidung einen Monat später getroffen. Diese Frist kann kürzer oder länger sein je nach der Komplexität der Sache.
Die Bezeichnung ,Urteil’ wird für verschiedene Arten von richterlichen Entscheidungen verwendet.
Sie verweist auf die Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts, wie die Friedensgerichte, die Polizeigerichte, die Gerichte erster Instanz, die Arbeitsgerichte und die Unternehmensgerichte.
Die Bezeichnung ,Entscheid’ verweist auf eine Entscheidung einer Berufungsinstanz, wie die Appellationshöfe und die Arbeitsgerichtshöfe, oder eine Entscheidung des Kassationshofes. Die Bezeichnung wird aber auch vom Staatsrat und von anderen Instanzen verwendet.
Die Bezeichnung ,Beschluss’ wird für Entscheidungen in Eilverfahren oder in durch einseitige Antragschrift eingeleitete Verfahren benutzt.
Die Verkündung der richterlichen Entscheidung kann auf verschiedene Weisen stattfinden:
- Der Richter verkündet unmittelbar das Endurteil für die ganze Rechtssache.
- Der Richter erlässt ein Zwischenurteil, wenn er der Meinung ist, dass er noch nicht über alle Informationen verfügt. Das macht er zum Beispiel, weil er einen Experten heranziehen möchte, weil er um zusätzliche Beweise bitten möchte, usw.
Die richterliche Entscheidung muss begründet sein und von allen an der Behandlung der Sache beteiligten Richtern (ein Richter bei den Friedens- und Polizeigerichten) unterzeichnet werden.
In einem Endurteil wird auch die Partei bestimmt, die die Verfahrenskosten zahlen muss.
Eine Person, die gegen das Gesetz verstößt und die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt, begeht eine Straftat.
Strafsachen werden vom Polizeigericht, vom Korrektionalgericht, vom Appelationshof oder vom Assisenhof behandelt.
Der Ablauf der Strafsache:
Verweisung von den Untersuchungsgerichten
Die Ratskammer und die Anklagekammer sind Untersuchungsgerichte. Sie entscheiden nach Abschluss der Untersuchung, ob das Verfahren weitergeführt werden muss, und wenn ja, verweisen sie die Angelegenheit an das für die Beurteilung zuständige Gericht (zum Beispiel an das Polizeigericht, an das Korrektionalgericht oder an den Assisenhof).
Nachdem der Verweisungsbeschluss abgefasst wurde, muss die Staatsanwaltschaft die Vorladung veranlassen.
Direkte Vorladung durch die Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft kann einen Beschuldigten nur in den Rechtssachen direkt vorladen, die lediglich Gegenstand der von ihr selber durchgeführten Ermittlungen sind.
Rechtssachen, die Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung (einer Untersuchung unter der Leitung vom Untersuchungsrichter) sind, müssen hingegen durch einen Beschluss der Ratskammer oder der Anklagekammer an das zuständige Gericht (zum Beispiel ans Polizeigericht oder ans Korrektionalgericht) verwiesen werden.
Im Falle einer direkten Vorladung kann die Staatsanwaltschaft ein Vergehen in einen Verstoß (Vorladung vor dem Polizeigericht) disqualifizieren oder ein Verbrechen korrektionalisieren (Vorladung vor dem Korrektionalgericht).
Direkte Vorladung durch die Zivilpartei
Zusätzlich zu der Staatsanwaltschaft kann auch die Zivilpartei einen Beschuldigten direkt vorladen.
Die Zivilpartei kann zum Beispiel direkt vorladen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Anzeige (die aus verschiedenen Gründen nicht weiterverfolgt wird) ohne Folge abgelegt hat.
Das ist nur für Vergehen und Übertretungen möglich, jedoch nicht für Verbrechen, denn nur die Staatsanwaltschaft kann mildernde Umstände annehmen im Falle einer Direktladung.
Freiwilliges Erscheinen in Strafsachen
Ein Angeklagter kann in manchen Fällen ‚freiwillig‘ erscheinen (zum Beispiel, wenn es Probleme mit der Ladung gibt).
Niemand ist dazu verpflichtet, auf eine Aufforderung, freiwillig zu erscheinen, einzugehen.
Vorladung durch Protokoll in Strafsachen
In manchen Fällen kann der Beschuldigte, der unter Anwendung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft festgenommen wurde, aufgefordert werden, vor das Polizeigericht oder das Korrektionalgericht zu erscheinen.
In dem Fall teilt man dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Taten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit mit, zu der er erscheinen soll. Diese Notifizierung gilt als Vorladung.
Beschwerde gegen eine Zahlungsaufforderung
Der Prokurator des Königs kann einem Zuwiderhandelnden eine Zahlungsaufforderung wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung schicken. Wenn der Zuwiderhandelnde nicht mit der Zahlungsaufforderung einverstanden ist, weil er den Verstoß bestreitet oder aus anderen Gründen, kann er gegen die Zahlungsaufforderung Beschwerde einlegen.
Es gibt drei Arten, Beschwerde einzulegen:
- indem man persönlich eine Antragschrift bei der Kanzlei des Polizeigerichts hinterlegt;
- indem man eine Antragschrift per Einschreiben an die Kanzlei des Polizeigerichts sendet;
- indem man eine Antragschrift per E-Mail an die Kanzlei des Polizeigerichts schickt.
Wenn die Beschwerde zulässig ist, verfällt die Zahlungsaufforderung und das Polizeigericht wird, wie unter '2. Sitzung‘ dargelegt, über den Vorwurf des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung urteilen.
Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufhebung der Stilllegung eines Fahrzeuges
In manchen Fällen können die Polizei und der Prokurator des Königs entscheiden, ein Fahrzeug stillzulegen.
Der Eigentümer des stillgelegten Fahrzeuges kann den Prokurator des Königs darum bitten, das Fahrzeug zurückzuerstatten. Wenn sich der Prokurator des Königs diesem Antrag widersetzt und dem Eigentümer das Fahrzeug nicht zurückerstattet, kann der Eigentümer gegen diese Verweigerung Beschwerde einlegen.
Es gibt drei Arten, Beschwerde einzulegen:
- indem man persönlich eine Antragschrift bei der Kanzlei des Polizeigerichts hinterlegt;
- indem man eine Antragschrift per Einschreiben an die Kanzlei des Polizeigerichts sendet;
- indem man eine Antragschrift per E-Mail an die Kanzlei des Polizeigerichts schickt.
Das Polizeigericht urteilt über den Antrag auf Aufhebung der Stilllegung und Rückerstattung des Fahrzeuges an den Eigentümer, aber noch nicht über den Vorwurf des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung.
Der Angeklagte ist nicht dazu verpflichtet zu erscheinen. Er kann sich von einem Anwalt vertreten lassen.
Wenn das Gericht es als angemessen erachtet, kann es das persönliche Erscheinen des Angeklagten anordnen.
Im Nachfolgenden wird der Ablauf einer normalen Sitzung zusammengefasst:
- Überprüfung der Identität der Parteien (der Angeklagten, der Zivilpartei, usw.);
- Vernehmung des Angeklagten;
- Darlegung der Forderungen der Zivilpartei, falls es eine gibt;
- Strafantrag der Staatsanwaltschaft;
- der Angeklagte und sein Anwalt bringen ihre Argumente zur Verteidigung vor.
In der Praxis kann von dieser Reihenfolge abgewichen werden, zum Beispiel im Falle eines Vernehmens von Experten und Zeugen.
Die Anwälte können, falls sie es wünschen, zusätzlich zu ihren Plädoyers auch ihre Schriftsätze hinterlegen.
Das Urteil wird am Ende der Sitzung, unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung der Rechtssache, oder an einem späteren Datum verkündet. Im letzten Fall wird das Datum meistens innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat ab der Sitzung, in der die Verhandlung geschlossen wurde, festgelegt.
Die Urteilsverkündung erfolgt meistens schneller, wenn es zur sofortigen Verhaftung des Angeklagten in der öffentlichen Sitzung kommt. Das hängt aber von der Komplexität der Rechtssache und dem Umfang der Akte ab.
Das Urteil wird in einer öffentlichen Sitzung in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft verkündet, auch wenn die Sache selbst nicht öffentlich verhandelt wurde (zum Beispiel im Fall von Sittendelikten).
Der Vorsitzende kann das Vorlesen des Urteils auf den Urteilstenor beschränken. Dieser Abschnitt des Urteils erwähnt den Tatbestand, für den der Angeklagte (un)schuldig erklärt wird und die Strafen für die als erwiesen erklärten Straftatbestände.
Im Urteil wird auch über die Verfahrenskosten entschieden.
Dem Angeklagten wird per E-Mail oder über seinen Anwalt mitgeteilt, dass er sich das Urteil auf Just-on-Web anschauen kann. Wenn die Gerichtskanzlei nicht über seine E-Mail-Adresse verfügt, dann wird dem Angeklagte ein Brief zugesandt mit der Mitteilung, dass das Urteil digital zur Verfügung steht, und mit Anweisungen, wie er auf das Urteil zurückgreifen kann.
Im Falle einer Freiheitsstrafe ohne Aufschub von drei Jahren oder mehr, kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die sofortige Festnahme des Angeklagten anordnen.
Dieser Entscheidung geht eine Verhandlung vorab, in der der Angeklagte und sein Anwalt die Möglichkeit haben, in Bezug auf diese Entscheidung zur sofortigen Festnahme angehört zu werden.
Im Falle einer sofortigen Festnahme wird der Angeklagte unmittelbar ins Gefängnis gebracht, ohne dass er noch die Gelegenheit hat, nach Hause zu gehen.
Das Gericht, das die sofortige Festnahme anordnet, muss seine Entscheidung begründen. Diese Entscheidung kann nur auf die Befürchtung gestützt werden, dass der Angeklagte sich der Vollstreckung der Strafe durch Flucht entziehen würde oder er weitere Straftaten begehen könnte.
Von Gerichtsvollziehern in Zivil- und Unternehmenssachen ausgeführte Handlungen:
- Königlicher Erlass vom 30. November 1976 zur Festsetzung des Tarifs für die von Gerichtsvollziehern in Zivil- und Unternehmenssachen ausgeführten Handlungen und des Tarifs für bestimmte Zulagen (M.B. 08/02/1977)
- Tarif 2022
Gerichtsgesetzbuch Artikel 1409 § 2
Der erste juristische Beistand, der zweite juristische Beistand und die Gerichtskostenhilfe
- Für Informationen und Auskünfte, klicken Sie hier.
- Der erste juristische Beistand: Es handelt sich um einen gewährten juristischen Beistand in Form von praktischen Auskünften, juristischen Informationen, eines ersten juristischen Gutachtens oder einer Verweisung an eine andere Instanz oder an eine spezialisierte Organisation.
- Der zweite juristische Beistand: Es handelt sich um einen einer natürlichen Person gewährten juristischen Beistand in Form eines umfassenden juristischen Gutachtens oder eines rechtlichen Beistands während oder außerhalb eines Verfahrens oder eines Beistands während eines Prozesses, inklusive der Vertretung.
- Die Gerichtskostenhilfe befreit die Personen, die nicht über die nötigen Einkommen verfügen, um die Kosten eines (außergerichtlichen) Verfahrens zu tragen, teilweise oder ganz von der Zahlung der verschiedenen Gebühren, der Eintragungs-, Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren sowie von den anderen durch das Verfahren verursachten Kosten. Sie garantiert den Betroffenen insbesondere die Unentgeltlichkeit der Ämter der öffentlichen und ministeriellen Amtsträger. Sie erlaubt den Betroffenen ebenfalls während gerichtlicher Expertisen in den Genuss der Unentgeltlichkeit des Beistands eines technischen Beraters zu kommen.
- Indexierung der Beträge
- aktuelle Beträge vom 1. September 2020
Die Gerichtskosten in Strafsachen
- Königlicher Erlass vom 28. Dezember 1950 zur allgemeinen Verordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen (MB 30/12/1950)
- Tarife 2024
Kanzleigebühren
- Erklärung und Broschüre
- Das vorliegende Rundschreiben führt das Gesetz vom 28. April 2015, welches das Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch abändert, auf.
- Rundschreiben 272
Verfahrensentschädigung
- Gerichtsgesetzbuch Artikel 1022
- Königlicher Erlass vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung des Tarifs der in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahrensentschädigung und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens der Artikel 1 bis 13 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und – kosten (MB 09/11.2007)
- Indexierung der Beträge