In einem totalitären Staat befi ndet sich die gesamte Macht in Händen einer einzigen Person oder Einrichtung.

Kennzeichnend für einen Rechtsstaat hingegen ist, dass die Staatsaufgaben - in der Verfassung Gewalten genannt - verschiedenen Institutionen anvertraut werden, und zwar nach dem Grundsatz der „Gewaltenteilung“ in eine gesetzgebende, ausführende und richterliche Gewalt,  die voneinander getrennt sind, jedoch zusammenarbeiten müssen und sich kontrollieren müssen.

Quelle:

Abgeordnetenkammer

Version:

Juin 2014