Der Pfändungsrichter ist zuständig für alle Klagen mit Bezug auf Sicherungspfändungen und die Vollstreckung der Urteile (auch der Urteile von anderen Gerichten).

Eine Person, die eine Sicherheit gegenüber ihren Schuldner haben möchte, kann in Abwartung eines Prozesses oder eines Urteils beim Pfändungsrichter die Pfändung des Kontos, der beweglichen Güter (beispielweise ein Auto) oder unbeweglichen Güter (beispielsweise ein Haus) ihres Schuldners beantragen.

Der Pfändungsrichter gehört zum Gericht Erster Instanz.

Er prüft insbesondere:

  • einseitige Anträge auf Pfändung
  • Streitfälle betreffend Sicherungs- und Vollstreckungspfändungen (beweglicher und unbeweglicher Güter und Drittpfändungen), u.a. Herausgabeansprüche
  • Streitfälle betreffend die Unpfändbarkeit von Gütern und Einkommen
  • Anträge auf Beihilfe des Dienstes für Unterhaltsforderungen.

Ein Herausgabeanspruch wird durch eine Person gestellt, die behauptet, dass sie Eigentümer der gepfändeten Güter ist, es sei denn sie wäre Schuldner des Pfändenden. 

Categorie
Richterschaft