Das Strafvollstreckungsgericht beaufsichtigt die Vollstreckung der durch die Gerichte und Gerichtshöfe verkündeten Strafen. Eine spezifische Kammer achtet auf die Vollstreckung der durch eine Gerichtsbarkeit verkündeten Internierungsmaßnahme.

Das Strafvollstreckungsgericht setzt sich aus einem Präsidenten, einem Strafvollstreckungsrichter und zwei Beisitzern zusammen. Es besteht seit dem 1. Februar 2007.

Bei Freiheitsstrafen von weniger als drei Jahren entscheidet der Strafvollstreckungsrichter über die Strafvollstreckungsmodalitäten (zurzeit noch nicht in Kraft getreten – bisher entscheidet der Minister). Falls die Strafen über drei Jahre hinausgehen, beschließt das Strafvollstreckungsgericht die Modalitäten. 

Das Strafvollstreckungsgericht besitzt eine ganze Reihe von Zuständigkeiten in Sachen Strafvollstreckung. Hierunter finden Sie einige Beispiele.

Haftlockerung

Die Haftlockerung erlaubt es einer Person, die zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird, das Gefängnis regelmäßig für maximal 16 Stunden pro Tag zu verlassen. Sie kann einem Verurteilten gewährt werden, um seine beruflichen Interessen, seine Ausbildung und seine familiären Interessen, die eine Anwesenheit außerhalb des Gefängnisses erfordern, wahrzunehmen.

Elektronische Überwachung

Bei einer elektronischen Überwachung wird die Freiheitsstrafe vollständig oder teilweise außerhalb des Gefängnisses vollstreckt. Die betroffene Person muss sich an einen Vollstreckungsplan halten, was u.a. durch elektronische Mittel überwacht wird.

Die elektronische Überwachung wird zu Beginn der Strafvollstreckung gewährt.

Vorläufige Freilassung im Hinblick auf Entfernung vom Staatsgebiet oder auf Übergabe

Das Strafvollstreckungsgericht urteilt über die vorläufige Freilassung eines verurteilten Ausländers, der Gegenstand einer Ausweisung, eines Verweises oder einer Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen ist. Der Verurteilte muss ein Drittel der Strafe abgesessen haben, um in den Genuss dieser Maßnahme zu kommen.

Bedingte Freilassung

Die bedingte Freilassung erlaubt einer Person, die zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist, einen Teil ihrer Strafe außerhalb des Gefängnisses zu vollstrecken. Die Person muss während einer bestimmten Probezeit die Bedingungen erfüllen, die ihr durch das Gericht auferlegt worden sind.

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