So ist er zuständig für:
- Anträge auf Rehabilitierung in Konkursangelegenheiten
- Klagen auf Entziehung der Staatsangehörigkeit.
Wenn eine der Parteien mit einer Entscheidung des Gerichts Erster Instanz, einschließlich des Familien- und Jugendgerichts, oder des Unternehmensgerichts, nicht einverstanden ist, kann diese Partei beim Appellationshof Berufung einlegen.
Belgien ist eingeteilt in fünf Gerichtshofbereiche, wovon jeder über einen Appellationshof verfügt: Antwerpen, Gent, Brüssel, Lüttich und Mons.
Auf der Karte finden Sie die fünf Gerichtshofbereiche der Appellationshöfe in Belgien:
Es gibt am Appellationshof Zivilkammern, Korrektionalkammern, Jugendkammern und Familienkammern und, unter letzteren, Kammern für gütliche Regelung.
Mehr Informationen über die Zusammensetzung dieser Gerichtsbarkeit finden Sie unter „Richterschaft“.
Das Amt der Staatsanwaltschaft wird beim Appellationshof durch den Generalprokurator, Ersten Generalanwalt, einen oder mehrere Generalanwälte oder einen oder mehrere Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft wahrgenommen.
Mehr Informationen über dieses Thema finden Sie unter „Staatsanwaltschaft“.
Mehr Informationen über den Greffier und die Kanzlei finden Sie unter „Greffier“ und „Kanzlei“.
Der Appellationshof ist die Gerichtsbarkeit, die zuständig ist für Berufungen gegen Urteile des Gerichts Erster Instanz und des Unternehmensgerichts. Es werden keine Angelegenheiten direkt vor den Appellationshof gebracht (abgesehen von gewissen Ausnahmen).
Eine Berufung kann sich auf eine Straf-, Zivil-, Handels- oder Steuersache beziehen.
Wenn eine der Parteien mit einer Entscheidung des Gerichts Erster Instanz, oder des Unternehmensgerichts nicht einverstanden ist, kann diese Partei beim Appellationshof Berufung einlegen. Der Appellationshof behandelt die Sache dann ein zweites Mal. Jede Partei – der Verurteilte, die Zivilpartei, die klagende Partei, die beklagte Partei oder die Staatsanwaltschaft – darf Berufung einlegen, außer in den Fällen, in denen keine Berufung möglich ist.
Der Appellationshof behandelt im Berufungsverfahren die Urteile des Gerichts Erster Instanz und des Unternehmensgerichts sowie die Entscheidungen der Präsidenten dieser Gerichte, die in erster Instanz getroffen worden sind.
Der Appellationshof erkennt ebenfalls über Berufungen gegen:
Außerdem kann man bei der Anklagekammer Berufung einlegen gegen Beschlüsse der Ratskammer. Wenn ein Untersuchungshäftling beispielsweise nicht einverstanden ist mit einer Entscheidung bezüglich seiner Verhaftung, kann er jederzeit bei der Anklagekammer Berufung einlegen. Die Anklagekammer entscheidet ebenfalls, ob ein Verdächtiger an den Assisenhof verwiesen wird.
Er ist zuständig für in verschiedenen Sondergesetzen vorgesehene Berufungen, wie beispielsweise:
So ist er zuständig für:
Die Bezeichnung „Erster Präsident“ wird dem höchsten Magistraten der Richterschaft auf der Ebene des Kassations-, Apellations-, und Arbeitsgerichtshofes verliehen.
Er ist mit der Leitung und Organisation des Kassations-, Appellations- oder Arbeitsgerichtshofes beauftragt.
Er kann einen Präsidenten und einen oder mehrere Abteilungspräsidenten auf der Ebene des Kassationshofes und einen oder mehrere Kammerpräsidenten auf der Ebene des Appellations- oder Arbeitsgerichtshofes bestimmen, die ihm beistehen.
Der Kammerpräsident kann sowohl einer Kammer bestehend aus drei Magistraten als auch einer Kammer bestehend aus einem Magistraten vorsitzen.
Der Kassationshof setzt sich aus einem Ersten Präsidenten, einem Präsidenten und Gerichtsräten zusammen. Beim Kassationshof tagen die Gerichtsräte nicht alleine, sondern gehören einer Kammer an.
Der Appellationshof setzt sich aus einem Ersten Präsidenten, Kammerpräsidenten und Gerichtsräten zusammen. Beim Appellationshof können die Gerichtsräte sowohl alleine als auch in einer Kammer, bestehend aus drei Magistraten, tagen.
Der Arbeitsgerichtshof setzt sich aus einem Ersten Präsidenten, Kammerpräsidenten, Gerichtsräten und Sozialgerichtsräten zusammen. Beim Arbeitsgerichtshof tagen die Gerichtsräte alleine, meistens beigestanden durch Sozialgerichtsräte. Letztere sind keine Berufsmagistraten. In Sachen kollektive Schuldenregelung tagen die Gerichtsräte alleine, also ohne Sozialgerichtsräte.
Es gibt ebenfalls einen Berufungsrichter in Familien- und Jugendsachen.
Das Familien- und Jugendgericht in erster Instanz und das Berufungsgericht in Familien- und Jugendsachen erkennt, bis auf ein paar Ausnahmen, über Streitfälle in Familiensachen.
Es handelt sich dabei in den meisten Fällen um Rechtsanwälte, Notare oder Universitätsprofessoren.
Es gibt einen Generalprokurator beim Kassations-, beim Appellations- und beim Arbeitsgerichtshof.
Der Generalprokurator ist der höchste Magistrat bei der Staatsanwaltschaft (der Dienst wird Generalstaatsanwaltschaft genannt).
Bei der Generalstaatsanwaltschaft am Kassationshof wird er beigestanden durch Generalanwälte, bei der Generalstaatsanwaltschaft am Appellationshof durch Generalanwälte und Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft und beim Generalauditorat am Arbeitsgerichtshof durch Generalanwälte und Staatsanwälte beim Generalauditorat.
Die Bezeichnung „Generalprokurator“ wird also für verschiedene Funktionen verwendet:
Beim Assisenhof wird das Amt der Staatsanwaltschaft durch den Generalprokurator des Appellationshofes oder durch den Ersten Generalanwalt, einen Generalanwalt oder einen Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft am Appellationshof ausgeübt.
Der Generalprokurator leitet die Generalstaatsanwaltschaft und das Generalauditorat.
Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird der Generalprokurator beigestanden durch einen Ersten Generalanwalt, Generalanwälte und Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft.
Beim Generalauditorat wird der Generalprokurator beigestanden durch einen Ersten Generalanwalt, Generalanwälte und Staatsanwälte beim Generalauditorat.
Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird der Generalprokurator beigestanden durch einen Ersten Generalanwalt, Generalanwälte und Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft.
Beim Generalauditorat wird der Generalprokurator beigestanden durch einen Ersten Generalanwalt, Generalanwälte und Staatsanwälte beim Generalauditorat.
Le substitut du procureur général est un magistrat du ministère public auprès de la cour d’appel.
Es gibt einen Chefgreffier pro Kanzlei und eine Kanzlei in jeder Gerichtsbarkeit.
Bei der Ausübung seiner Aufgaben wird er von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s), Greffier(s) und dem administrativen Personal unterstützt.
In jedem Gerichtsbezirk gibt es beim Friedensgericht und Polizeigericht jeweils einen Chefgreffier. Bei der Ausübung seiner Aufgaben wird dieser sowohl beim Friedensgericht als auch beim Polizeigericht von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s), Greffier(s) und dem administrativen Personal unterstützt.
Gerichtsbezirk Eupen: Im Gerichtsbezirk Eupen gilt dies nicht, da es für den ganzen Gerichtsbezirk nur einen Chefgreffier beim Gericht Erster Instanz gibt, der gleichzeitig auch die Befugnisse des Chefgreffiers des Arbeitsgerichts, des Unternehmensgerichts, des Polizeigerichts und der Friedensgerichte ausübt.
Unbeschadet der Aufgaben und der Unterstützung, welche die Greffiers ausüben, beteiligt sich der Dienstleitende Greffier, unter Aufsicht des Chefgreffiers, an der Leitung der Kanzlei.
Der Chefgreffier kann einen oder mehrere Dienstleitende(n) Greffier(s) bestimmen, die ihm bei der Leitung einer Abteilung beistehen.
Der Greffier verrichtet die Aufgaben der Kanzlei und steht dem Richter bei all seinen Amtshandlungen bei.
Die Anwesenheitsregel erfährt nur eine Ausnahme, wenn der Greffier aufgrund der Dringlichkeit nicht anwesend sein kann.
Der Greffier hat folgende Aufgaben:
Der Greffier steht ebenfalls dem Richter bei:
In jedem Gericht gibt es einen oder mehrere Greffier(s) (Friedensgericht, Polizeigericht, Gericht Erster Instanz, Unternehmensgericht, Arbeitsgericht, usw.).
Die Kanzlei setzt sich im Allgemeinen aus einem Chefgreffier, einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s), einem oder mehreren Greffier(s) und dem Personal der Kanzlei zusammen.
Der Greffier hat nicht nur administrative Aufgaben, wie beispielsweise dem Verlauf der Sitzungen zu folgen, Dokumente zu verfassen oder Abschriften auszustellen. Er ist darüber hinaus auch ein eigenständiger Mitarbeiter des Richters und offizieller Verwahrer von vielen Dokumenten. Er wirkt somit bei der reibungslosen Ausübung der täglichen Aktivitäten der Gerichtsbarkeit mit.
Die Aufgaben des Greffiers können je nach Art des Gerichts variieren. (Friedensgericht, Gericht Erster Instanz, Arbeitsgericht, usw.).
In den Kanzleien arbeitet auch noch anderes Gerichtspersonal, wie Assistenten oder Mitarbeiter.
Jedes Friedensgericht hat seine eigene Kanzlei, die sich aus einem oder mehreren Greffier(s) und Personalmitglieder der Kanzlei zusammensetzt. Sie alle stehen unter der Leitung des Chefgreffiers der Friedens- und Polizeigerichte des Gerichtsbezirks.
Der Chefgreffier wird von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s) beim Friedensgericht unterstützt.
Außerdem ernennt der Chefgreffier in jedem Friedensgericht einen leitenden Greffier, der ihm bei der täglichen Leitung der Kanzlei beisteht. In jeder Kanzlei werden die Greffiers vom Personal der Kanzlei unterstützt (Assistenten und Mitarbeiter).
Gerichtsbezirk Eupen: Im Gerichtsbezirk Eupen gibt es nur eine Kanzlei für die beiden Friedensgerichte.
Jedes Polizeigericht hat seine eigene Kanzlei, die sich aus einem oder mehreren Greffier(s) und dem Personal der Kanzlei zusammensetzt. Sie alle stehen unter der Leitung des Chefgreffiers der Friedens- und Polizeigerichte des Gerichtsbezirks.
Der Chefgreffier wird in den meisten Gerichtsbezirken von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s) beim Polizeigericht unterstützt, welchen er ebenfalls als Leiter einer Abteilung des Polizeigerichts bezeichnen kann.
In jeder Kanzlei werden die Greffiers vom Personal der Kanzlei unterstützt (Assistenten und Mitarbeiter).
Mehr Informationen über die Rolle des Rechtsanwalts finden Sie auf der Internetseite der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften: (AVOCATS.BE).
Auf dieser Seite finden Sie Informationen über die Aufgaben eines Rechtsanwaltes und dessen Honorare sowie über die Art und Weise auf welche Sie einen Anwalt auswählen können.
In Belgien gibt es verschiedene Rechtsanwaltskammern:
Schließlich gibt es noch einen Föderalen Rat der Rechtsanwaltschaften.
Der Föderale Rat der Rechtsanwaltschaften setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, von denen fünf von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und fünf von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von zwei Jahren beauftragt werden. Den Vorsitz des Rats führt der Präsident der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof.
Ein Rechtsanwalt muss mindestens zehn Jahre bei der Rechtsanwaltskammer eingetragen sein und die von der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof organisierte Prüfung bestanden haben, um vom König als Rechtsanwalt beim Kassationshof ernannt werden zu können. Es gibt nur eine geringe Anzahl Rechtsanwälte beim Kassationshof.
Referenten können beim Appellationshof, Arbeitsgerichtshof und bei den verschiedenen Gerichten bezeichnet werden. Sie helfen den Magistraten der Gerichte und Gerichtshöfe, sind jedoch selbst keine Magistraten.
Es gibt auch Referenten beim Kassationshof. Sie stehen sowohl den Gerichtsräten als auch den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaft bei.
Sie bereiten die gerichtliche Arbeit der Magistraten vor und halten sich dabei an die ihnen gegebenen Anweisungen. Sie dürfen jedoch keine Kanzleiarbeit verrichten.
Sie stehen unter der Aufsicht und Verantwortung des Korpschefs der Gerichtsbarkeit, bei der sie bezeichnet werden.
Wenn eine der Parteien mit einer Entscheidung des Gerichts Erster Instanz, inklusive des Familien- und Jugendgerichts, oder des Unternehmensgerichts nicht einverstanden ist, kann diese Partei beim Appellationshof Berufung einlegen. Der Appellationshof behandelt die Sache dann ein zweites Mal.
Jede Partei – der Verurteilte, die Zivilpartei, die klagende Partei, die beklagte Partei oder die Staatsanwaltschaft – darf Berufung einlegen, außer in den Fällen, in denen keine Berufung möglich ist.
Eine Berufung in Zivilsachen kann auf verschiedene Arten eingelegt werden:
Die Berufungsschrift muss gewisse durch das Gesetz bestimmte Vermerke beinhalten sowie innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.
Das Berufungsverfahren ist größtenteils dasselbe, wie das Verfahren vor dem ersten Richter.
Eine Berufung in Strafsachen kann durch die Staatsanwaltschaft, die angeklagte Partei, die Zivilpartei, die zivilrechtlich haftende Partei, usw. eingelegt werden.
Eine Berufung durch die Staatsanwaltschaft kann eingelegt werden durch eine Berufungserklärung, eingereicht bei der Kanzlei des Gerichts, welches das Urteil verkündet hat.
Falls Berufung durch die Staatsanwaltschaft des Gerichts eingelegt wird, welches das Berufungsverfahren der Sache behandeln muss, dann muss die Berufung per Gerichtsvollzieherurkunde eingelegt werden.
Die angeklagte Partei sowie die anderen Parteien können ebenfalls Berufung einlegen durch eine Berufungserklärung, eingereicht bei der Kanzlei des Gerichts, welches das Urteil verkündet hat.
Der inhaftierte Angeklagte, kann durch eine Berufungserklärung beim Direktor der Strafeinrichtung Berufung einlegen. Außerdem kann er eine Berufungserklärung bei der Kanzlei einreichen.
Die Berufung muss innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten Frist eingelegt werden.
Das Berufungsverfahren ist größtenteils dasselbe, wie das Verfahren vor dem ersten Richter.
Burgerlijk wetboek
INLEIDENDE TITEL EN BOEK I : Personen (art. 1-515)
BOEK II : Goederen en beperkingen van eigendom (art. 516-710)
BOEK III : Wijze van eigendomsverkrijging. - TITEL I en II (art. 711-1100)
BOEK III : Wijze van eigendomsverkrijging. - TITEL III tot V (art. 1101 - 1581)
BOEK III : Wijze van eigendomsverkrijging. - TITEL VI tot XIII (art. 1582-2010)
BOEK III : Wijze van eigendomsverkrijging - TITEL XIV tot XX (art. 2011-2281)
BOEK III : Voorrechten en hypotheken
BOEK III : Huurovereenkomsten (hoofdverblijfplaats van de huurder)
BOEK III : Regels betreffende de pacht in het bijzonder
BOEK III : Regels betreffende de handelshuur in het bijzonder
Wetboek van Strafvordering
EERSTE BOEK. (Art. 8 tot en met 136ter)
BOEK II, TITEL I. (Art. 137 tot en met 216septies)
OEK II, TITEL II. (Art. 217 tot en met 406)
BOEK II, TITEL III. (art. 407 tot en met 447bis)
BOEK II, TITEL IV. (448 tot en met 524)
BOEK II, TITELS V EN VI. (Art. 525 tot en met 588)
BOEK II, TITEL VII. (Art. 589 tot en met 644)
Gerechtelijk wetboek
ALGEMENE BEGINSELEN (art. 1 tot 57)
RECHTERLIJKE ORGANISATIE (art. 58 tot 555ter)
BEVOEGDHEID (art. 556 tot 663)
BURGERLIJKE RECHTSPLEGING (art. 664 tot 1385undecies)
BEWAREND BESLAG, MIDDELEN TOT TENUITVOERLEGGING EN COLLECTIEVE SCHULDENREGELING (art. 1386 tot 1675/19)
ARBITRAGE (art. 1676 tot 1723)
BEMIDDELING (art. 1724 tot 1737)