Die Zivilkammer des Gerichts Erster Instanz ist als gewöhnliche Gerichtsbarkeit zu betrachten. Sie ist dementsprechend zuständig für alle Sachen, bis auf die durch den Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen.

Allgemeine Zuständigkeit

Das Zivilgericht ist zuständig für alle Streitfälle über 5.000,- €, bis auf einige durch das Gesetz vorgesehene Ausnahmen.

Beispiele solcher Ausnahmen sind:

  • Anträge, die dem Appellations- und Kassationshof direkt zufallen
  • Anträge, die ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Friedens-, Arbeits- und Unternehmensgerichts fallen.

Ausschließliche Zuständigkeit

Für folgende Angelegenheiten sind die Zivilkammern ausschließlich zuständig:

  • Anträge auf Erbunwürdigkeitserklärung
  • Streitfälle mit Bezug auf die Anwendung des Steuergesetzes
  • Anträge auf Entschädigung aufgrund des Städtebaugesetzes
  • Anträge auf Zahlungserleichterung in Sachen Hypothekarkredit
  • Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen
  • Disziplinarklagen gegenüber Notaren und Gerichtsvollziehern.

Berufungszuständigkeit

Das Gericht Erster Instanz als Berufungsgericht ist zuständig für Berufungen gegen Urteile der Friedens- und Polizeigerichte.

Administrative Zuständigkeit

Genau wie der Friedensrichter hat auch das Gericht Erster Instanz eine Reihe von administrativen Zuständigkeiten.

So vereidigt das Gericht Erster Instanz:

  • Notare
  • Gerichtsvollzieher
  • Bedienstete und Angestellte der Forstverwaltung
  • Straßenwächter, Polizeiinspektoren und Polizeichefinspektoren, die mit der Feststellung von Verstößen gegen Gesetze und Verordnungen über die Eisenbahnen, deren Betrieb und Polizei beauftragt sind
  • Beamte und Bedienstete, die mit der Feststellung von Verstößen gegen das Gesetz und die Verordnungen über den Transport von Migranten beauftragt sind
  • Zollangestellte, die mit der Feststellung von Verstößen innerhalb von Freilagern beauftragt sind.

Pfändungsrichter

Der Pfändungsrichter gehört zum Gericht Erster Instanz und ist zuständig für alle Anträge und Streitfälle, die Vollstreckung von Urteilen und Entscheiden betreffen.

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